Ja. Gerade als Großfeuerwerker benötigen Sie zwingend ein geeignetes Lager, da eine Lagerung nach der Kleinmengenregelung nur eine maximale Menge von 60 kg zulässt, die in der Praxis nicht ausreicht. Unter einem geeigneten Lager versteht man ein sog. Lager nach §17 SprengG, was beispielsweise einer Bunkeranlage entspricht. Diese muss dann von der zuständigen Behörde für die erforderliche Menge und Lagerklasse zugelassen werden. Bühnenfeuerwerker hingegen kommen meist mit der Kleinmengenregelung aus. Die darin maximal zulässigen Mengen können Sie diesem Dokument auf der Tabelle der Seite 38 entnehmen.

Während Bühnenfeuerwerker ihre Feuerwerkskörper in der Regel in einem PKW transportieren dürfen, ist dies im Großfeuerwerksbereich nur bis zu einer Menge von 20 kg möglich. Für größere Mengen benötigt der Großfeuerwerker daher einen entsprechenden Transporter mit einer sog. EX/II-Zulassung inkl. einer ADR-Schutzausrüstung für Gefahrgut.

Um einen solchen Gefahrgut-Transporter fahren zu dürfen ist ein sog. ADR-Schein mit einem zusätzlichen Aufbaukurs für Explosivstoffe erforderlich.

Der Großfeuerwerker sollte zudem über einen Vernichteplatz verfügen, da es aus Kostengründen meist unwirtschaftlich ist einen Versager zum Hersteller zurückzusenden.

Sowohl der selbständige Pyrotechniker (= Erlaubnis nach §7 SprengG) als auch der Privatmann (= Erlaubnis nach §27 SprengG) benötigen eine entsprechende Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit. Die Haftpflichtversicherung im gewerblichen Bereich kostet je nach Versicherungsgesellschaft und Betriebsgröße meist mehrere hundert Euro pro Jahr. Neue Pyrotechniker haben es meist schwerer überhaupt eine solche Versicherung zu bekommen, da sie weder schadensfreie Jahre noch Berufserfahrung bei der Versicherung vorweisen können und daher als höheres Risiko eingestuft werden. Der Befähigungsscheininhaber nach §20 SprengG (= Angestellter) benötigt diese Versicherung nicht, da er über seinen Arbeitgeber versichert ist, ohne den er überhaupt keine Tätigkeit ausführen darf. Weder der Erwerb von erlaubnisscheinpflichtigen Feuerwerkskörpern, noch das Abbrennen außerhalb seiner Firmenzugehörigkeit ist ihm aus diesem Grunde erlaubt. Beides kann nur durch die Firma erfolgen der er angehört.

Jeder Helfer eines Feuerwerkes muss zudem auch zwingend unfallversichert werden! Eine Betriebszugehörigkeit bei einer Berufsgenossenschaft ist daher in jedem Fall erforderlich. Es sollte auch unmissverständlich mit dieser geklärt sein, welche Helfer dort versichert sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht. Oft sind nämlich nur solche Helfer versichert, die beispielsweise auch in einem festen Arbeitsverhältnis mit der Feuerwerkerei stehen und auf Lohnsteuerkarte arbeiten. Dies sollte vorher auf jeden Fall übergeprüft werden, um im Schadensfall keine böse Überraschung erleben zu müssen.

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